Satzung des Deutschen Mieterbundes Landesverband Hessen e.V.

Deutscher Mieterbund – Landesverband Hessen e.V. 

§ 1 Name und Sitz des Landesverbandes

Der Verband führt den Namen Deutscher Mieterbund - Landesverband Hessen e.V.. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist unter der Nr. 1290 in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Der Landesverband ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes e.V.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Verbandes

1. Der Verband hat die Aufgabe, den Zusammenschluß aller Mieter durch örtliche Vereine im Lande Hessen herbeizuführen. Sein Ziel ist die einheitliche Wahrnehmung und Vertretung der Interessen und Rechte der Mieter. Er erstrebt die Gestaltung eines sozialen Wohn-, Miet- und Bodenrechts.

2. Der Verband unterrichtet die ihm angeschlossenen Mietervereine in Fragen der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung und unterstützt sie bei der Betreuung ihrer Vereinsmitglieder.

3. Der Verband ist parteipolitisch unabhängig. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 21 BGB gerichtet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes kann jeder Mieterverein in Hessen werden, sofern er dessen Satzung schriftlich anerkennt und seine Vereinssatzung und Geschäftsführung mit den Grundsätzen dieser Satzung vereinbar ist.

2. Die Aufnahme eines Vereins als Mitglied des Verbandes ist schriftlich unter Beifügung der Vereinssatzung beim Vorstand des Verbandes zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Antrages ist die Anrufung des Verbandstages innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Zugang des Ablehnungsbeschlusses zulässig. Der nächste Verbandstag entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines Vereins kann zum Ende eines Kalenderjahres mittels eingeschriebenem Brief an den Landesvorstand gekündigt werden, wenn die Kündigung spätestens bis zum 1.Juli eines Jahres eingegangen ist. Dem Kündigungsschreiben muss eine Ausfertigung des Beschlusses der Mitgliederversammlung des kündigenden Vereins beiliegen, in welchem der Austritt aus dem Landesverband beschlossen wurde, andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Verein sich auflöst.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss. Ein Mitgliedsverein kann ausgeschlossen werden, wenn

  a) die Voraussetzungen, die zur Aufnahme in den Verband geführt haben, nicht mehr vorliegen,
  b) er seinen Verpflichtungen aus der Verbandssatzung nicht nachkommt, insbesondere der Beitragsrückstand insgesamt eine Höhe erreicht, die einem sechsmonatigen Beitrag entspricht,
  c) er den Interessen des Verbandes oder des Deutschen Mieterbundes zuwiderhandelt, gegen die allgemeinen Belange der Mieterschaft verstößt oder die Bestimmungen dieser Satzung verletzt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder.

5. Dem Mitgliedsverein ist die beabsichtigte Ausschließung 2 Monate vor der Beschlussfassung im Vorstand schriftlich unter Anführung der Gründe mitzuteilen, wobei ihm Gelegenheit gegeben werden muss, sich innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat schriftlich zu dem Antrag zu äußern.

6. Der Ausschluss ist dem Mitgliedsverein schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Verbandstags innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses zulässig. Der nächste Verbandstag entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, auf eigene Kosten Einrichtungen des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen, sowie an sämtlichen Arbeits- und Schulungstagungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder des Landesverbandes sind verpflichtet,

a) Mieterinteressen auf örtlicher Ebene wahrzunehmen und ihre Mitglieder zu beraten und zu betreuen,
b) den Landesverband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn insbesondere über alle die Haus- und Grundstückswirtschaft, das Boden- und Mietrecht und sonstige die Mieterschaft berührenden Angelegenheiten und Vorgänge in ihrem Arbeitsgebiet unverzüglich zu unterrichten,
c) dem Landesverband jederzeit über die Geschäftsführung, die Vereinsarbeit und den Stand der Organisation Auskunft zu erteilen sowie den Jahresabschluss und Kassenbericht für das laufende Geschäftsjahr bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der Landesgeschäftsstelle vorzulegen.

3. Der/die Vorsitzende des Landesverbandes und der/die Verbandsdirektor/in sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Mitgliedsvereine teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme. Von jeder Versammlung der Vereine ist der Landesverband 14 Tage zuvor unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu unterrichten. Aus berechtigtem Interesse können der/die Vorsitzende und/oder der/die Verbandsdirektor/in die Einberufung einer Vorstandsund/oder Beiratssitzung binnen 4 Wochen verlangen. 4. Eingaben und Anträge an die Hessische Staatsregierung, sonstige Landesdienststellen, an das Hessische Parlament und/oder an dessen Fraktionen dürfen nur durch den Landesverband eingereicht werden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der von den Mitgliedsvereinen je Mitglied und Jahr an den Landesverband zu entrichtende Beitrag setzt sich zusammen aus:
a) dem Bundesbeitrag, der vom Landesverband an den Deutschen Mieterbund abgeführt werden muss,
b) dem Landesverbandsbeitrag, der dem Verband für seine Arbeit verbleibt.

2. a) Die durch die Delegiertenversammlung des Deutschen Mieterbundes festgesetzte Höhe des Bundesbeitrages ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit an von den Mitgliedsvereinen zu zahlen. Hierzu bedarf es keiner eigenen Beschlussfassung des Verbandstages.
b) Die Höhe des Landesverbandsbeitrages bestimmt der Verbandstag (Hessischer Mietertag).

3. Der von einem Mitgliedsverein an den Landesverband zu entrichtende Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Zahl der Mitglieder des Vereins in dem laufenden Kalenderjahr.

4. Die Mitgliedsvereine sind unaufgefordert zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Dieser ist in angemessenen Abschlagszahlungen an den Landesverband abzuführen, die mindestens vierteljährlich zu erfolgen haben. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach einem vom Landesverband zur Verfügung gestellten Vordruck bis zum 31. Januar des Folgejahres. In der Abrechnung ist der Beitrag an den Deutschen Mieterbund in der jeweils beschlossenen Höhe berücksichtigt.

5. Auf Antrag eines Mitgliedsvereins kann der geschäftsführende Vorstand Beiträge stunden.

§ 7 Organe des Landesverbandes

Die Organe des Verbandes sind: a) der Landesverbandsvorstand b) der Landesverbandstag (Hessischer Mietertag)

§ 8 Der Landesverbandsvorstand

1. Die Leitung des Landesverbandes liegt in den Händen des Landesverbandsvorstandes. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: a) dem/der Vorsitzenden b) dem/der stv. Vorsitzenden c) dem/der Schatzmeister/in d) dem/der Schriftführer/in e) 7 Beisitzer/innen

2. Der Landesverbandsvorstand wird vom Landesverbandstag mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf einer Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.

3. Die Aufgaben des Landesverbandsvorstandes ergeben sich aus der Satzung. Er hat im Übrigen die Beschlüsse des Landesverbandstags im Rahmen dieser Satzung auszuführen. Er beruft den/die Verbandsdirektor/in, der/die mit beratender Stimme an allen Veranstaltungen des Landesverbandes teilnimmt. 4. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an ehrenamtliche Funktionsträger durch Beschluss festlegen.

5. Der/die Vorsitzende, sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Im Verhinderungsfalle, der nicht nachzuweisen ist, werden vertreten der/die Vorsitzende durch den/die Stellvertreter/in, der/die Stellvertreter/in durch den/die Schatzmeister/in und der/die Schatzmeister/in durch den/die Schriftführer/in.

6. Der/die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in vertreten im Sinne von § 26 BGB den Landesverband jeder für sich alleine.

7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben errichtet der geschäftsführende Vorstand eine Geschäftsstelle. 8. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes nimmt ein vom verbleibenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes wird hierdurch nicht berührt.

§ 9 Der Hessische Mietertag (Verbandstag)

1. Die Mitgliederversammlung des Hessischen Mietertages (Verbandstag) besteht aus:
a) dem Landesverbandsvorstand (§ 8)
b) den Delegierten der Mitgliedsvereine

2. Der Hessische Mietertag wird alle 2 Jahre von einem der gesetzlichen Vertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich einberufen. Er soll bis zum Ende des 3. Quartals durchgeführt werden. Es genügt, wenn die Einladung zu einem Verbandstag im Original von der/dem Vorsitzenden oder seiner(m) Stellvertreter/in unterzeichnet wurde und die Vereine Vervielfältigungen der Einladung erhalten.

3. Jeder der gesetzlichen Vertreter kann nach vorheriger Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes außerordentliche Hessische Mietertage einberufen. Wenn 10 Mitgliedsvereine den Antrag zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages stellen, muss ein Verbandstag binnen 6 Monaten einberufen werden. 4. Anträge zum Verbandstag müssen 6 Wochen vorher schriftlich der Landesgeschäftsstelle zugegangen sein. Die gesetzlichen Vertreter des Landesverbandes sind jedoch berechtigt, jederzeit Anträge auf dem Verbandstag mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes zu stellen.

5. Aufgabe des Hessischen Mietertages ist insbesondere
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes für die zurückliegenden 2 Kalenderjahre,
b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer/innen für den gleichen Zeitraum,
c) Entlastung des Vorstandes und des/der Verbandsdirektor(s)/in,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer/innen und ihrer Stellvertreter/innen,
f) Beschlussfassung über Anträge zum Verbandstag.

6. Stimmberechtigt sind auf einem Hessischen Mietertag die Mitglieder des Vorstandes und die Delegierten der Mitgliedsvereine. Auf jedes Vorstandsmitglied entfällt eine Stimme. Die Delegiertenzahl der Vereine richtet sich nach der durchschnittlich abgerechneten Mitgliederzahl der Vereine in den beiden dem Verbandstag vorangegangenen Kalenderjahren unter Berücksichtigung folgenden Delegiertenschlüssels: Je angefangene 200 Mitglieder kann ein Mieterverein einen Delegierten entsenden. Jeder Delegierte und jedes Vorstandsmitglied darf auf sich 4 weitere Delegiertenstimmen vereinigen. Stimmberechtigt sind nur Delegierte, deren Mitgliedsvereine ihren Beitrag satzungsgemäß an den Landesverband entrichtet haben oder denen vom Landesverbandsvorstand Stundung der Beitragszahlung gewährt wurde. Stimmenübertragungen auf Landesverbandsvorstandsmitglieder oder auf andere Delegierte sind zulässig.

7. Beschlüsse des Verbandstages sowie sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Schriftführer/in, der/dem Vorsitzenden und der/dem Verbandsdirektor/in zu unterzeichnen.

§ 10 Wahlen

1. Stimm- und wahlberechtigt ist ein Verein insoweit, als er seine Beitragspflichten für die vor dem Landesverbandstag liegenden Geschäftsjahre erfüllt hat. Die Jahresabrechnung und Beitragszahlung muss bis spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres der Landesverbandsgeschäftsstelle zugegangen sein.

2. Alle Wahlen erfolgen gemäß der Geschäftsordnung des Landesverbandes, sofern nicht der Verbandstag zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine andere Wahlart beschließt. Eine Änderung der Wahlart muss zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt neu beantragt und von der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderung

Für eine Änderung dieser Satzung genügt eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des Verbandstages. Die geplante Satzungsänderung ist im Wortlaut mit der Einladung zum Verbandstag den Mitgliedsvereinen zuzusenden.

§ 13 Auflösung des Landesverbandes

1. Über die Auflösung des Landesverbandes kann nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angeschlossenen Mitglieder (Mitgliedsvereine) auf der betreffenden Landesverbandstagung vertreten sind.

2. Zum Beschluss der Auflösung sind mindestens 2/3 der auf der Landesverbandstagung vertretenen Stimmen erforderlich.

3. Über das Verbandsvermögen und dessen Verwendung beschließt im Falle der Auflösung die Landesverbands-Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des 25. Hessischen Mietertages am 16. Mai 1992 in Limburg/Lahn.
Geändert auf der Mitgliederversammlung des 28. Hessischen Mietertages am 9. Mai 1998 in Darmstadt.
Geändert auf der Mitgliederversammlung des 30. Hessischen Mietertages am 11. Mai 2002 in Hanau.
Geändert auf der Mitgliederversammlung des 33. Hessischen Mietertages am 13. September 2008 in Frankfurt/Main

 

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